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   VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21.KS   

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VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21.KS (https://dejure.org/2022,40582)
VG Kassel, Entscheidung vom 24.05.2022 - 1 L 1829/21.KS (https://dejure.org/2022,40582)
VG Kassel, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 1 L 1829/21.KS (https://dejure.org/2022,40582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, Abschnitt IV Nr 4 Satz 2 Beurteilungserlass RiStA d HMdJ v 10.11.17
    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich aussagekräftig sein.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 31, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (vgl. Hess. VGH Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 ff.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 44, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).

    aa) Zunächst kann dahinstehen, ob für die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, deren administrative Grundlage der Beurteilungserlass RiStA ist, mit § 2b Hessisches Richtergesetz (HRiG) eine hinreichende normative Grundlage besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.) oder ob eine solche unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den normativen Vorgaben im Land Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris) im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - wie die Antragstellerin im Verfahren 1 K 1601/21.KS rügt - zu verneinen wäre.

    Denn jedenfalls bleibt der Beurteilungserlass RiStA zumindest für einen Übergangszeitraum (bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers) weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 24 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 44, 49 ff.).

    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrenteneilverfahren (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20.KS -, juris Rn. 118, und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 42) nochmals um ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.

  • VGH Hessen, 30.03.2022 - 1 B 308/21

    Bestenauslese bei Bewerbung eines vom normalen Dienst freigestellten Beamten

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 31, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 33).

    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Hess. VGH Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 34 f., und vom 25. Februar 2021.

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (vgl. Hess. VGH Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 ff.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 44, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 41 f. m. w. N.).

  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Bei Anlassbeurteilungen ist die Aktualität hingegen zu bejahen, wenn das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 - n. v., vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39, und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 44, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Dementsprechend ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zu nicht erheblich auseinanderfallenden Stichtagen endet, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 m. w. N.).

    Eine ins Gewicht fallende Benachteiligung der Antragstellerin bleibt mithin möglich (vgl. zu Beurteilungszeiträumen, deren Ende nur wenige Wochen voneinander abweichen: Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 m. w. N.).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    aa) Zunächst kann dahinstehen, ob für die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, deren administrative Grundlage der Beurteilungserlass RiStA ist, mit § 2b Hessisches Richtergesetz (HRiG) eine hinreichende normative Grundlage besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.) oder ob eine solche unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den normativen Vorgaben im Land Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris) im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - wie die Antragstellerin im Verfahren 1 K 1601/21.KS rügt - zu verneinen wäre.

    Denn jedenfalls bleibt der Beurteilungserlass RiStA zumindest für einen Übergangszeitraum (bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers) weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 24 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 44, 49 ff.).

  • VG Kassel, 11.11.2019 - 1 L 1289/19

    Konkurrentenverfahren: Notwendigkeit der statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung;

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl etwa erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, juris Rn. 7; std. Rspr. der Kammer, vgl. VG Kassel, Beschlüsse vom 11. November 2019 - 1 L 1289/19.KS -, juris Rn. 44, und vom 28. Januar 2021 - 1 L 1742/20.KS -, juris Rn. 33).

    Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht (mehr) aufgehoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1248/11 -, n. v.; st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 11. November 2019 - 1 L 1289/19.KS -, juris Rn. 46).

  • BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 10.03

    Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive;

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Der Beurteilungszeitraum bildet somit die zeitliche Grenze für eine dienstliche Beurteilung, was zur Folge hat, dass Leistungen des Beamten, die dieser vorher oder nachher erbracht hat, nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 1 L 346/18.KS -, n. v., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 10.03 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Die Chancen eines Bewerbers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach selbst dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 20; st. Rspr. der Kammer in sog. Konkurrentenverfahren, vgl. VG Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 1 L 2432/20.KS -, juris Rn. 64).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

    Auszug aus VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21
    Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 44.14 -, juris Rn. 41 m. w. N., und Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

  • VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19

    Beförderungsverbot gemäß § 21 HBG

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 1 B 649/16

    Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren

  • VGH Hessen, 04.09.2007 - 1 TG 1208/07

    Einstweiliger Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 44.14

    Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; Vergleichbarkeit, unterschiedlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2010 - 1 B 58/10

    Bewertungsmangel einer anlassbezogenen Beurteilung bei fehlender

  • VG Kassel, 10.05.2021 - 1 L 2432/20

    Beamtenverhältnis bei einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b SGB II

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • VG Kassel, 28.01.2021 - 1 L 1742/20

    Mängel eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens

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